Die Vereinssatzung
Museumsverein Hohenwestedt e.V.
§1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Museumsverein Hohenwestedt e.V.“ und hat seinen Sitz in Hohenwestedt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Nutzung und Förderung des Heimatmuseums der Gemeinde Hohenwestedt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein in erster Linie finanzielle Zuwendungen der Gemeinde hohenwestedt, sowie Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Aufwendungen, die zur Abwicklung des Museumsbetriebes notwendig sind, werden dem jeweiligen Mitglied – gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege – erstattet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kör-perschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Ende eines Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung zu erfolgen, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Förderer. Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, ebenfalls juristische Personen, Gemeinden und Vereine.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vorstand erworben. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
3. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitglederversammlung – auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung – zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. Kündigung; Die Kündigung hat schriftlich spätestens 4 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen.
3. Ausschluss Mitglieder, die das Ansehen und den Zeck des Vereins wesentlich geschädigt haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
4. Auflösung (bei juristischen Personen) Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen, insbesondere im Ausschluss-verfahren, drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.
§6 Mitgliedsbeitrag
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Jahresbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal eines Jahres fällig und soll möglichst durch Bankeinzug erhoben werden. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§7 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- einer/m Vorsitzenden,
- einer/m stellvertretenden Vorsitzenden,
- einer Schriftführerin / einem Schriftführer,
- einer Kassenwartin / einem Kassenwart
- und mindestens 2 bis maximal 4 Beisitzerinnen/Beisitzern.
2. Der Verein wird durch die/den Vorsitzende(n) oder seine(m) Stellvertreter(in) vertreten (gem. § 26 BGB). Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Kassenprüfers kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch für die vakante Funktion berufen.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstellt jährlich einen Rechenschaftsbericht. Der Jahresabschluss ist vom Vorstand zu erstellen. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und entscheidet insbesondere über die Vergabe von Mitteln, die Vorbereitung einer Satzungsänderung, einer Zweckänderung oder einer beabsichtigten Auflösung des Vereins, die Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenmitglied durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
2. Mitgliederversammlung
Diese wird mindestens einmal im Jahr von einem der Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen und von ihm geleitet. Eine außerordentliche Mitglieder-versammlung ist von einem der Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn 2/3 des Vorstandes oder 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Den Mitgliedern ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
Der Mitgliederversammlung obliegen
1. Wahl des Vorstandes,
2. Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder,
3. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Bestellung der Kassenprüfer,
6. Ausschluss von Mitgliedern,
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
8. Beitragsordnung,
9. Satzungsänderungen,
10. Auflösung des Vereins.
§8 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Beschlussfassung der Mitglieder-versammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen, ausgenommen bei der Änderung der Satzung und der Änderung des Vereinszwecks und bei einem Antrag auf Auflösung der Vereins, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sind.
2. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist bei Wahlen schriftlich und geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
3. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wählbar und stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
§9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Die Beschlussfassung ist nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder möglich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt, sind die beiden Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB die Liquidatoren. Jeder Liquidator vertritt den Verein alleine.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hohenwestedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder Kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§10 Verhältnis Gemeinde – Museumsverein
Die Rechte und Pflichten der Gemeinde Hohenwestedt gegenüber dem Museumsverein und des Museumsvereins gegenüber der Gemeinde Hohenwestedt werden durch eine gesonderte Vereinbarung geregelt.
§11 Schlussbestimmung
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Register-behörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitglieder-versammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Hohenwestedt, den 11.6.16
gez. Rockenbach-Freitag (Vorsitzende)
gez. Allais (Schriftführer)